Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

Explosionsgefährdete Bereiche gehören nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu den sogenannten „überwachungsbedürftigen Anlagen“. In solchen Anlagen schreibt § 3 BetrSichV vor, dass der Betreiber für eventuell notwendige Prüfungen stets eine „befähigte Person“ auszuwählen und zu beauftragen hat.
Wird wegen des Vorhandenseins einer überwachungsbedürftigen Anlage ein äußerer und innerer Blitzschutz notwendig oder ist bei der Errichtung von Maßnahmen des äußeren und inneren Blitzschutzes die Einbeziehung von Explosionszonen nach BetrSichV, Anhang 3 erforderlich, so müssen sämtliche ausgeführten Maßnahmen nach Fertigstellung durch die vorgenannte befähigte Person geprüft und freigegeben werden. Eine solche Freigabe muss feststellen, ob alle relevanten Maßnahmen – vor allem solche nach TRBS 2152 Teil 3, Abschnitt 5.8∗ – korrekt und sicher ausgeführt wurden. Gegebenenfalls muss das Explosionsschutzdokument nach § 6 BetrSichV entsprechend angepasst werden (siehe § 6 BetrSichV).
Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage muss sicher sein, dass notwendige Maßnahmen des äußeren und inneren Blitzschutzes auf die konkrete Gefährdung im Sinne der BetrSichV sowie der ihr zugeordneten technischen Regeln (TRBS) abgestimmt wurden. Beauftragt er eine solche Errichtung, dann erwartet er von der ausführenden Fachkraft eine entsprechende Befähigung. Gegebenenfalls beauftragt er auch den Errichter, eine entsprechende Prüfung der errichteten Maßnahmen vorzunehmen und zu dokumentieren. Trifft dies zu, so muss er sicher sein, dass der Prüfer die notwendige Befähigung hierfür besitzt, denn die Auswahl der geeigneten Person obliegt nach § 3 BetrSichV allein seiner Verantwortung.
Eine Befähigung im Sinn der BetrSichV ist immer verbunden mit einer Berufsausbildung, speziellen Kenntnissen und einer Berufserfahrung in Bezug auf die konkrete Gefährdung sowie einer kontinuierlichen Fortbildung. Um dem Betreiber die Sicherheit zu geben, dass sowohl die Ausführung als auch die anschließende Prüfung und Dokumentation der Maßnahmen des äußeren und inneren Blitzschutzes durch entsprechend befähigte Personen ausgeführt werden, ist die Vorlage eines Zertifikats besonders hilfreich. Mit einem Zertifikat wird dem Betreiber bestätigt, dass einem unabhängigen Dritten gegenüber diese Kompetenz sowie der Besuch der erforderlichen Fortbildung nachgewiesen wurde.
Eine Zertifizierung ist deshalb vergleichbar mit einem Prüfzeichen auf elektrotechnischen Produkten. Die Kennzeichnung mit diesem Prüfzeichen ist nicht unbedingt eine Verpflichtung, aber demjenigen, der ein solches Produkt erwirbt, wird mit diesem Zeichen signalisiert, dass einem unabhängigen Dritten gegenüber die Einhaltung der notwendigen Regeln der Technik nachgewiesen wurde.